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Seit 1. Juli 2026 heißt die Grundsicherung „Grundsicherungsgeld“.
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Grundsicherungsgeld.
Unter Bundesagentur für Arbeit – Erklärvideos erhalten Sie eine Reihe von Videos zum Thema Grundsicherungsgeld und den digitalen Services.
Diese unterstützen Sie dabei, Anliegen besser zu verstehen und diese auch online zu erledigen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Grundsicherungsgeld oder zum Antrag haben, beraten wir im Jobcenter Lüchow-Dannenberg Sie gerne.
Tipp: Die Jobcenter-App erleichtert Ihnen die Kommunikation mit dem Jobcenter. Sie können direkt Nachrichten an uns senden und Dokumente hochladen.
Das Grundsicherungsgeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, zum Beispiel durch lange oder chronische Krankheit.
Das Grundsicherungsgeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und andere) nicht ausreichend sind, erhält Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter Lüchow-Dannenberg kann Sie hierzu beraten.
Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, gelten folgende Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2024 .
Alleinstehende / Alleinerziehende
563 Euro
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
506 Euro
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
451 Euro
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
451 Euro
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
471 Euro
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren
390 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren
357 Euro
Regelbedarfsstufe 6
Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.
Für die Höhe Ihres Absetzbetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag). Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
Für den Teil des Bruttoeinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, bleiben 30 % anrechnungsfrei.
Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie von Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden unter 25 Jahren gelten bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603 Euro).
Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
Ehrenamtliches Engagement während des Grundsicherungsgeldbezugs wird gestärkt und gefördert. Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht als Einkommen angerechnet, sofern sie 3.000 Euro jährlich nicht überschreiten.
Die Karenzzeit für Vermögen entfällt ab dem 1. Juli 2026.
Der Vermögensfreibetrag wurde neu geregelt und ist abhängig vom Lebensalter des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.
Er beträgt:
Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird weiterhin innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Lediglich für selbstgenutztes Wohneigentum gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs noch eine Karenzzeit.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat die Höchstwerte festgelegt, die als angemessen Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Dazu gehören auch die Kaltmiete, Nebenkosten und die Heizkosten.
Die Kosten der Unterkunft werden im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der Karenzzeit, in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie nicht das Eineinhalbfache (das 1 ½ fache) der festgelegten örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigen. Um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken, werden die Heizkosten im angemessenen Umfang gewährt.
Leistungsberechtige und persönliche Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen erarbeiteten gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan). Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Grundsicherungs-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit.
Erbringt die leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, erfolgt die Verpflichtung zur Mitwirkung durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Im Grundsicherungsgeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.
Leistungsberechtigte müssen Einladungen zu Terminen wahrnehmen. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin wird der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt. Wenn ohne wichtigen Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, wird der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Bei Arbeitsverweigerung, wenn die Aufnahme einer tatsächlich und unmittelbar möglichen Arbeit willentlich verweigert wird, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs. Die Leistungsminderung dauert immer mindestens 1 Monat und maximal 2 Monate.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
Die Beantragung für das Grundsicherungsgeld ist digital leicht zugänglich. Bereits jetzt können Sie Leistungen vom Jobcenter online beantragen.
Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:
Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet.
Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
Auch beim Vermögen gelten Freibeträge.
Der Vermögensfreibetrag ist abhängig vom Lebensalter des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.
Er beträgt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 (siehe dazu Frage 3. ) wird ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.
Mit dem Grundsicherungsgeld bleiben weiterhin für Kinder und junge Erwachsenen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, neben dem Regelsatz auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:
Mehrbedarfe werden gewährt für:
Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzliche zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer, selbst erzeugt werden muss und dieses daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten ist. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich die Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.
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