Bürgergeld (FAQ)

Seit 1. Januar 2023 heißt die Grundsicherung „Bürgergeld“.

 

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld.

 

Unter Bundesagentur für Arbeit – Erklärvideos erhalten Sie eine Reihe von Videos zum Thema Bürgergeld und den digitalen Services. 

Diese unterstützen Sie dabei, Anliegen besser zu verstehen und diese auch online zu erledigen.

 

Wenn Sie weitere Fragen zum Bürgergeld oder zum Antrag haben, beraten wir im Jobcenter Lüchow-Dannenberg Sie gerne. 

 

Tipp: Die Jobcenter-App erleichtert Ihnen die Kommunikation mit dem Jobcenter. Sie können direkt Nachrichten an uns senden und Dokumente hochladen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, zum Beispiel durch lange oder chronische Krankheit. 

 

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und andere) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Das Jobcenter Lüchow-Dannenberg kann Sie hierzu beraten. 

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, gelten folgende Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2024 .

 

Alleinstehende / Alleinerziehende

563 Euro

Regelbedarfsstufe 1

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

506 Euro

Regelbedarfsstufe 2

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

451 Euro

Regelbedarfsstufe 3

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
 

451 Euro

Regelbedarfsstufe 3

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

471 Euro

Regelbedarfsstufe 4

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro

Regelbedarfsstufe 5

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro

Regelbedarfsstufe 6

 

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

 

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, gelten folgende Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2024 .

 

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.


Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken, werden die Heizkosten im angemessenen Umfang gewährt. 

Leistungsberechtige und persönliche Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen erarbeiteten gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan). Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit. Deshalb ist die Einladung zur Erarbeitung des Kooperationsplans unverbindlich. Darüber hinaus gilt:

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.

Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.

 

Das Schlichtungsverfahren soll in den Fällen, in denen aus unterschiedlichsten Gründen die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht funktioniert, einen Ausweg bieten – für die Leistungsberechtigten und auch für die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Die Dauer der Schlichtung ist dabei aber auch bewusst begrenzt worden, um ein Hinauszögern des Eingliederungsprozesses zu vermeiden.

 

Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. 

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (zum Beispiel Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

 

Wird innerhalb eines Jahres nach einer festgestellten ersten oder wiederholten Pflichtverletzung eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs für die Dauer von bis zu zwei Monaten.

 

 

Das Bürgergeld ist digital und leicht zugänglich. Bereits jetzt können Sie Leistungen vom Jobcenter online beantragen.

Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:

 

Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. 

Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 (siehe dazu Frage 3. ) wird ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mit dem Bürgergeld bleiben weiterhin für Kinder und junge Erwachsenen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, neben dem Regelsatz auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:

Mehrbedarfe werden gewährt für: 

 

Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzliche zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.


Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer, selbst erzeugt werden muss und dieses daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten ist. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich die Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.