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Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II (seit 2012 gestaffelter Anstieg von 65 auf 67 Jahre). Leistungsberechtigte müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sind weitere Voraussetzungen. Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können ebenfalls Leistungen erhalten.
Erwerbsfähig sind Personen, die nicht durch Krankheit oder Behinderung an einer Erwerbstätigkeit gehindert sind und mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Die Hilfebedürftigkeit ist eine weitere Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann. Dabei muss jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs beisteuern.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die zusammen leben und ihren Haushalt gemeinsam führen. Es wird angenommen, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen. Dazu gehören beispielsweise Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner und Kinder.
Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Stellen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit:
Diese Leistungen sind von Ihnen in Anspruch zu nehmen. Die hierfür erforderlichen Anträge sind durch Sie zu stellen.
Beispiele für vorrangige Leistungen:
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Beispiele für zu berücksichtigendes Einkommen:
Beispiele für nicht zu berücksichtigendes Einkommen:
Welche Beträge können vom Einkommen abgezogen werden?
Anhand des von Ihnen angegebenen Einkommens ermittelt das Jobcenter Lüchow-Dannenberg die hiervon abzuziehenden Absetzungs- und Freibeträge und errechnet so Ihr anzurechnendes Einkommen. Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.
Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge sind unter anderem:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Kurzbeschreibung handelt. Weitere Antworten auf Ihre Fragen und ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bei der Überprüfung Ihres Leistungsanspruches wird zunächst geprüft, ob Sie über eigene Mittel zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts verfügen. Daher ist Ihr Vermögen bei der Berechnung Ihres Anspruchs zu berücksichtigen. Betrachtet wird Ihr Vermögen, sowie das der Mitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Dies bezieht sich auf Vermögenswerte, die für Ihren Lebensunterhalt verwendet werden können oder wenn diese durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden können.
Beispiele für zu berücksichtigende Vermögenswerte:
Beispiele für nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte:
Von dem zu berücksichtigendem Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro abzusetzen. Eine Übertragung von nicht ausgenutzten Beträgen zwischen den einzelnen Personen ist möglich.
Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
Während der Karenzzeit gelten folgende Freibeträge: Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40.000,00 EUR für die leistungsberechtige Person und 15.000,00 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Eine Übertragung von nicht ausgenutzten Beträgen zwischen den einzelnen Personen ist möglich.
Sofern Grundsicherungsgeld – beispielsweise aufgrund eines in einem Monat erhöhten Bedarfs wegen Aufwendungen für die Heizung – nur für einen Monat und ggf. unter Berücksichtigung von vorhandenen Einkommen zu erbringen ist, gilt keine Karenzzeit.
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